Kants Beihilfe zum Mord. Eine sprachpsychologische Untersuchung

Mittwoch, 1. Juni 2011 um 18:00 Uhr, Philosophisches Seminar, Hegelsaal

Martin Erdmann, Buddhistischer Lehrer

In Anwendung des von ihm postulierten kategorischen Imperatifs vertritt Kant die Auffassung, „dass die Lüge gegen einen Mörder, der uns fragte, ob unser von ihm verfolgte Freund sich nicht in unser Haus geflüchtet, ein Verbrechen sein würde.“

Rechtlich gesehen verhält es sich genau umgekehrt, so dass die dem Mörder erteilte Auskunft einer „Beihilfe zum Mord“ gleichkommt. Auch nach dem Preußischem Strafrecht, das für Kant galt, war dafür eine lebenslange Freiheitsstrafe angedroht.

In dem Werk „Kant und das Recht der Lüge“ (1986) führt Oberer, der sich auf obigen Fall bezieht, aus: „In der praktischen Philosophie hat man zu beweisen, dass die Lüge…erlaubt ist“ (S. 22), was die in der philosophischen Literatur vorherrschende Auffassung ist.

Folgen wir der in der Literatur vertretenen Ansicht, so reduzieren wir das uns a priori gegebene moralische Vermögen auf einen sprachlichen Nenner. Dieser ist immer abstrakter Natur. So finden wir uns abgespalten von einer ursprünglichen moralischen Intuition, ohne die ein gesellschaftliches Zusammenleben unmöglich wäre. Damit wird die Sprache zu einem Mittel, eine lebensfeindliche Gesinnung einzuüben.

Wer mehr an dem Thema interessiert ist, der gehe auf www.satsa.de, Texte, Kants Beihilfe zum Mord.