Vereinssatzung



§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Delta – Philosophie Heidelberg e.V.“

(2) Der Sitz des Vereins ist Heidelberg

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, die Förderung des Tierschutzes, die Förderung der Gleichberechtigung aller Geschlechter, die Förderung von Kunst und Kultur, sowie die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- die Förderung der Philosophie in allen Bereichen

- die Förderung junger Menschen, die sich für Philosophie interessieren

- die Organisation und Durchführung von Lesekreisen, Vorträgen, Referaten, Tagungen, Symposien, Kongressen, Versammlungen und Diskussionsabenden

- die Veranstaltung von kleineren Ausstellungen und Diskussionsrunden zur nicht-kommerziellen Förderung von Kunst, Künstlern und Künstlerinnen

- die Förderung und Herausgabe von Publikationen

- Veranstaltungen zur Förderung der Kontakte zwischen Universitätsprofessoren, Studierenden und Schülern und Schülerinnen

- Errichtung einer oder mehrere Internetseiten, Mailinglisten und Foren, auf denen unsere Themen und Veranstaltungen präsentiert werden sollen

- Kooperation, Erfahrungsaustausch, Förderung und Zusammenarbeit mit Organisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele anstreben

- Teilnahme am öffentlichen Diskurs zu allen Fragen in Zusammenhang mit Philosophie und Kultur

- gemeinsame Ausflüge

- Mitgliedsbeiträge

- Geld- und Sachspenden

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die seine Ziele unterstützen.

(2) Der Vereins hat folgende Mitglieder:
- ordentliche Mitglieder
- Fördermitglieder
- Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.
Juristische Personen können nur Förder- oder Ehrenmitglieder werden.

Fördermitglieder können jene natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, den Verein zur raschen und wirksameren Erfüllung des Vereinszwecks mit finanziellen Beiträgen zu unterstützen. Die diesbezüglichen Mindestanforderungen bestimmt die Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder dürfen an den Mitgliederversammlungen teilnehmen und erhalten Auskunft über die Tätigkeit des Vereins.

Ehrenmitglieder können jene natürlichen Personen werden, die sich in hervorragender Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben oder die auf dem Gesamtgebiet der Philosophie eine außergewöhnliche/besondere Bedeutung erlangt haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind von den Mitgliedsbeiträgen entbunden.

(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Betrag für 1 Jahr im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die ordentlichen Mitglieder und die Fördermitglieder zahlen Beiträge nach der Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen, festlegt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Das Einladungsschreiben kann auch per E-Mail versandt werden.

(4) Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Sie beschließt insbesondere die Jahresrechnung, den Jahresbericht und die Entlastung des Vorstandes sowie über allgemeine Grundsätze der Vereinsarbeit.
Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
- Beiträge
- alle Geschäftsordnungen des Vereins
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Entlastung des Vorstands

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Förder- und Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes
Die Vorstände sind:
- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende
- der 3. Vorsitzende

Der Verein wird durch die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Kassenführung
- Außenrepräsentation
- Öffentlichkeitsarbeit
- Verwaltung der Mitglieder





§ 9 Satzungsänderungen

(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift; E-Mail Adresse). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

(2) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die artes liberales – universitas gemeinnützige GmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Heidelberg, den  05.02.2017