§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der
Verein trägt den Namen „Delta – Philosophie Heidelberg e.V.“
(2) Der
Sitz des Vereins ist Heidelberg
(3)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Vereinszweck
(1) Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung (§§ 51ff) in der
jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft
und Forschung, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
einschließlich der Studentenhilfe, die Förderung internationaler Gesinnung, der
Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
die Förderung des Tierschutzes, die Förderung der Gleichberechtigung aller
Geschlechter, die Förderung von Kunst und Kultur, sowie die allgemeine
Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(2) Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die
Förderung der Philosophie in allen Bereichen
- die
Förderung junger Menschen, die sich für Philosophie interessieren
- die
Organisation und Durchführung von Lesekreisen, Vorträgen, Referaten, Tagungen,
Symposien, Kongressen, Versammlungen und Diskussionsabenden
- die
Veranstaltung von kleineren Ausstellungen und Diskussionsrunden zur
nicht-kommerziellen Förderung von Kunst, Künstlern und Künstlerinnen
- die
Förderung und Herausgabe von Publikationen
- Veranstaltungen
zur Förderung der Kontakte zwischen Universitätsprofessoren, Studierenden und
Schülern und Schülerinnen
- Errichtung
einer oder mehrere Internetseiten, Mailinglisten und Foren, auf denen unsere
Themen und Veranstaltungen präsentiert werden sollen
- Kooperation,
Erfahrungsaustausch, Förderung und Zusammenarbeit mit Organisationen, die
gleiche oder ähnliche Ziele anstreben
- Teilnahme
am öffentlichen Diskurs zu allen Fragen in Zusammenhang mit Philosophie und
Kultur
- gemeinsame
Ausflüge
- Mitgliedsbeiträge
- Geld-
und Sachspenden
§ 3
Selbstlosigkeit
(1) Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die
Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitglieder
(1)
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen
werden, die seine Ziele unterstützen.
(2) Der
Vereins hat folgende Mitglieder:
-
ordentliche Mitglieder
-
Fördermitglieder
-
Ehrenmitglieder
Ordentliche
Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Nur ordentliche Mitglieder
haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.
Juristische
Personen können nur Förder- oder Ehrenmitglieder werden.
Fördermitglieder
können jene natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, den
Verein zur raschen und wirksameren Erfüllung des Vereinszwecks mit finanziellen
Beiträgen zu unterstützen. Die diesbezüglichen Mindestanforderungen bestimmt
die Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder dürfen an den
Mitgliederversammlungen teilnehmen und erhalten Auskunft über die Tätigkeit des
Vereins.
Ehrenmitglieder
können jene natürlichen Personen werden, die sich in hervorragender Weise um
die Ziele des Vereins verdient gemacht haben oder die auf dem Gesamtgebiet der
Philosophie eine außergewöhnliche/besondere Bedeutung erlangt haben. Sie werden
auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind
von den Mitgliedsbeiträgen entbunden.
(3)
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(4) Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der
Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von 3 Monaten.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins
grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Betrag für 1 Jahr im Rückstand
bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist
von 3 Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über
den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die ordentlichen Mitglieder und die Fördermitglieder zahlen
Beiträge nach der Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur
Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in
der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder
erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung
verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen, festlegt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe
verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den
Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt
dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins
schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Das Einladungsschreiben
kann auch per E-Mail versandt werden.
(4) Die
Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß
dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Sie beschließt
insbesondere die Jahresrechnung, den Jahresbericht und die Entlastung des
Vorstandes sowie über allgemeine Grundsätze der Vereinsarbeit.
Sie
bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand
berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen,
um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis
vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die
Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
-
Beiträge
- alle
Geschäftsordnungen des Vereins
-
Satzungsänderungen
-
Auflösung des Vereins
-
Entlastung des Vorstands
(5)
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
(6) Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von
Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Jedes
ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Förder- und Ehrenmitglieder sind nicht
stimmberechtigt.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der
Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt
die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes
Die
Vorstände sind:
- der
1. Vorsitzende
- der
2. Vorsitzende
- der
3. Vorsitzende
Der
Verein wird durch die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und
außergerichtlich vertreten.
(2) Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr
gewählt.
Die
Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die
Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt worden ist.
(3) Dem
Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
-
Kassenführung
- Außenrepräsentation
-
Öffentlichkeitsarbeit
-
Verwaltung der Mitglieder
§ 9
Satzungsänderungen
(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der
erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in
der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen
wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext
beigefügt wurden.
(2)
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich
mitgeteilt werden.
§ 10
Beurkundung von Beschlüssen
Die in
Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11
Datenschutz
(1) Im
Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten
erhoben (Name, Vorname, Anschrift; E-Mail Adresse). Diese Daten werden im
Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2)
Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie
extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt
die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
§ 12
Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für
den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann
nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung
gefasst werden.
(2)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die artes liberales – universitas gemeinnützige GmbH, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Heidelberg, den 05.02.2017